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Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 Strom NEV
Netzkunden mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 S. 1 der Stromnetzentgeltverordnung ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.
Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Netzkunden vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen der jeweiligen Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitäts-versorgungsnetzen diesem Netzkunden in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.
Basierend auf dem in der beigefügten Datei angegebenen Referenzzeitraums, ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen, folgende Hochlastzeitfenster:
Hochlastzeitfenster 2018238 KB
Hochlastzeitfenster 2019430 KB
Hochlastzeitfenster 2020465 KB
Hochlastzeitfenster 2021466 KB
Hochlastzeitfenster 2022176 KB
Hochlastzeitfenster 2023179 KB
Hochlastzeitfenster 2024150 KB
Hochlastzeitfenster 2025222 KB
Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten grundsätzlich als Nebenzeiten.
Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Leitfaden der Bundesnetzagentur.